Fundstelle GVBl. 2013 S. 70

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Gesetz

2032-1-1-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Bayerisches Besoldungsgesetz
2032-1-1-F

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Besoldungsgesetzes

Vom 22. März 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 99a eingefügt:

„Art. 99a
Fahrkostenzuschuss“.

2.
In Art. 91 Abs. 1 werden die Worte „und Nebenamtsvergütungen (Art. 98 und 99)“ durch die Worte „, Nebenamtsvergütungen (Art. 98 und 99) und der Fahrkostenzuschuss (Art. 99a)“ ersetzt.

3.
Es wird folgender Art. 99a eingefügt:

„Art. 99a
Fahrkostenzuschuss

Zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle kann Berechtigten, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ein Zuschuss gewährt werden.“

4.
In Art. 101 werden die Worte „Art. 11 und 91 Abs. 2“ durch die Worte „Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 10“ ersetzt.

5.
Art. 108 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) 1Regelungen über Fahrkostenzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2011 erlassen worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2011 entsprechend anzupassen. 2Soweit vor dem 1. Januar 2011 Fahrkostenzuschüsse gewährt worden sind, kann von der Rückforderung abgesehen werden, wenn die Gewährung mit den Grundsätzen des Art. 99a vereinbar gewesen wäre.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 22. März 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r